50Hertz Transmission GmbH

Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)

Gemäß § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Kunden zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind.  

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung ab 110 kV sind nach § 3 Abs. 1 der "Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV) vom 26. Juni 2007 verpflichtet, Angaben zu ihrem Netz zu veröffentlichen.